Willensvollstreckung - Wann die Einsetzung eines Willensvollstreckers oder einer Willensvollstreckerin sinnvoll ist und was es dabei zu beachten gilt

Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem eigenen Nachlass können vermieden werden, wenn die Nachfolgeregelung sorgfältig geplant ist. Dazu kann es unter anderem sinnvoll sein, einen Willensvollstrecker oder eine Willensvollstreckerin einzusetzen. Diese Person ist bei Annahme des Willensvollstreckungsmandats dazu verpflichtet, den Willen des Erblassers oder der Erblasserin zu vertreten.

Um die Verteilung des eigenen Nachlasses zu vereinfachen, besteht die Möglichkeit, im Testament oder in einem Erbvertrag jemanden mit der Willensvollstreckung zu beauftragen. Dies kann insbesondere dienlich sein, wenn bspw. innerhalb der Erbengemeinschaft Streitpotential besteht oder wenn die Erbteilung aufgrund der Komplexität mit hohem administrativem Aufwand verbunden ist und dies zur Überforderung der Hinterbliebenen führen könnte. Mit der Willensvollstreckung können sowohl natürliche als auch juristische Personen beauftragt werden. In Frage kommen insbesondere der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin, Verwandte, Erben und Erbinnen, Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisnehmerinnen sowie eine Drittperson, wie bspw. ein Anwalt oder eine Anwältin. Von der Einsetzung einzelner Erben oder Erbinnen ist jedoch in gewissen Konstellationen abzuraten, zumal dies zu Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft führen könnte, vor allem wenn der Willensvollstrecker selber Erbe ist.

Aufgaben des Willensvollstreckers oder der Willensvollstreckerin

Die mit der Willensvollstreckung betraute Person hat den Auftrag, den Willen des Erblassers oder der Erblasserin zu vertreten. Sie hat das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrecht am Nachlass, muss keine Anweisungen der Erben und Erbinnen befolgen und ist unparteiisch. Allgemein hat sie jedoch die Pflicht, sich nach deren Wünschen zu erkundigen und auf sie Rücksicht zu nehmen.

Sie muss insbesondere die Erbschaft verwalten, die Schulden der verstorbenen Person bezahlen, die Vermächtnisse ausrichten und schlussendlich die Erbteilung vorbereiten und vollziehen. Zu den Aufgaben gehören auch die Beachtung persönlichkeitsbezogener Anordnungen betreffend Bestattung, Begräbnis, oder bspw. Organspende. Grundsätzlich umfasst das Willensvollstreckungsmandat den ganzen Bereich der Nachlassabwicklung und der Erbteilung, es kann jedoch auch beschränkt werden, bspw. auf die Verwaltung eines Erbteils eines Jugendlichen.

Die eingesetzte Person ist dazu verpflichtet, sofort nach der Annahme des Mandats mit der Arbeit zu beginnen und diese sodann zeitlich und ökonomisch effizient durchführen. Sie muss den ganzen Umfang des Nachlasses ermitteln und nicht nur verwalten, was offensichtlich vorhanden ist. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, Schenkungen und Erbvorbezüge zu Lebzeiten des Erblassers oder der Erblasserin abzuklären. Bei Beginn der Tätigkeit ist ein vollständiges Inventar aufzunehmen, um den Nettonachlass festzustellen. Überdies hat sie auch die Pflicht, Erben und Erbinnen ausfindig zu machen.

Zudem sind die Schulden der verstorbenen Person zu bezahlen und deren pendente Angelegenheiten abzuwickeln (Auflösung Haushalt, Kündigung Mietvertrag, Bearbeitung unerledigter Prozesse und Verfahren, etc.). Dazu gehören auch Steuerangelegenheiten, sodass gegenüber den Steuerbehörden weitgehende Mitwirkungs- und Anzeigepflichten bestehen. Die mit der Willensvollstreckung betraute Person hat mithin auch für die Einreichung der letzten Steuererklärung zu sorgen sowie den Nachlass in Steuerstreitigkeiten zu vertreten. Die Erledigung der Erbschaftssteuer kann ebenfalls zu den Aufgaben gehören.

Letztlich hat sie die Teilung nach den vom Erblasser oder der Erblasserin getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Dabei hat sie aber nicht die Kompetenz, die Teilung autoritativ festzulegen. Vielmehr ist die Erbteilung vorzubereiten und ein Teilungsvorschlag zu unterbreiten. Sind die Erben und Erbinnen mit dem Teilungsvorschlag nicht einverstanden, ist der Entwurf anzupassen (sofern dies erfolgsversprechend erscheint). Wird der revidierte Teilungsvorschlag nach wie vor abgelehnt, steht es den Erben und Erbinnen offen, eine Teilungsklage zu erheben, worauf das Gericht die Erbteilung anordnet.

Beaufsichtigung der Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen durch den Kanton

Zuständig für die Aufsicht ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Diese wird grundsätzlich nur auf Beschwerde hin tätig. Von Amtes wegen schreitet sie nur in schwerwiegenden Fällen ein. Im Kanton Basel-Stadt ist das Zivilgericht die zuständige Aufsichtsbehörde, im Kanton Basel-Landschaft die Zivilrechtsverwaltung.

Vergütung

Die mit der Willensvollstreckung betraute Person hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die Tätigkeit. Dies ist zwingendes Recht und kann vom Erblasser oder der Erblasserin testamentarisch nicht abgeändert werden. Der Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin kann sich jedoch mit der Erbengemeinschaft auf die Höhe der Vergütung oder auf deren Bemessungsgrundlagen einigen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die testamentarische Einsetzung eines Willensvollstreckers oder einer Willensvollstreckerin sehr sinnvoll ist, um den schnellen und zuverlässigen Vollzug der Erbteilung bei komplizierten Verhältnissen sicherzustellen. Die von der verstorbenen Person eingesetzte Person muss deren Willen durchsetzen und hat deshalb weitgehende Befugnisse. Für viele ihrer Handlungen ist sie somit nicht auf die Zustimmung bzw. Mitwirkung der Erbengemeinschaft angewiesen. Die Teilung der Erbschaft kann sie jedoch bei Uneinigkeit nicht autoritativ festlegen. In diesem Falle wird das Gericht die Teilung vornehmen müssen. Beaufsichtigt wird sie durch die kantonale Aufsichtsbehörde.

Falls Sie Fragen haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall bei der Nachlassplanung und sind als Willensvollstrecker tätig.

Kontakt: Gabriel Nigon

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